15 | Fraktion | Gruppierungen | Job (Allgemein)
§ 15 | Fraktion | Gruppierungen | Job (Allgemein)
§15.1 | Man darf sich mit seinem Char nur in einer Fraktion gleichzeitig befinden
§15.2 | Inoffizielle Gruppierungen dürfen maximal mit 4 Personen agieren (Schussgefecht, Überfälle, Geiselnahmen, Stürmungen / Besetzungen).
§15.3 | Offizielle Gruppierungen dürfen maximal mit 10 Personen agieren.
§15.4 | Bei Staatsfraktionen gibt es kein Limit.
§15.5 | Es darf maximal ein Bündnis mit insgesamt 2 Gruppierungen gemacht werden.
§15.6 | Sollten 2 Gangs ein Bündnis miteinander haben, dürfen diese maximal mit 20 Personen agieren.
§15.7 | Eine Gruppierung darf maximal 10 Mitglieder haben, die online sind. Auch hier sind die Staatsfraktionen ausgenommen.
§15.8 | Das Verhaltensmuster eines Charakters ist immer an die eigene Fraktion anzupassen. Hierbei steht es jeder Person frei, dies auf ihre eigene Art zu machen, solange es nicht mit dem Funktionskonzept in Konflikt gerät.
§15.9 | Sollte sich die Führungsebene (12er/ Chief usw.) einer offiziellen Fraktion ändern, ist dies dem Support zu melden.
§15.10 | Rang 0 in einer Bad-Fraktion sind Anwärter auf die Position eines vollwertigen Mitgliedes. Diese zählen ebenfalls zu den max. 10 Mitgliedern pro Spieler aus einer Fraktion Aktion. Tritt einer aus, so besteht für diesen Spieler eine Fraktionssperre von 5 Tagen. Erst dann kann der Spieler einer neuen Bad Fraktion beitreten.
Wechselmodelle
Von Staat zu Staat = 0 Tage
Von Neutral zu Neutral = 2 Tage
Von Bad zu Bad = 5 Tage
Von Staat zu Neutral = 2 Tage
Von Staat zu Bad = 5 Tage
Von Neutral zu Staat = 2 Tage
Von Neutral zu Bad 5 Tage
Von Bad zu Staat = 5 Tage
Von Bad zu Neutral = 5 Tage
Nach einem Wechsel muss man 5 Tage in dieser Fraktion bleiben. Sonst droht eine Fraktions-Sperre von 5 Tagen.
§15.11 | Wer zwei Jobs annimmt, darf sich nur in einem davon in einem Boss-Rang befinden.
§15.12 | Bei einem Jobwechsel muss die Fraktionssperre [§15.10] eingehalten werden
§15.13 | Man darf sich zu keinem Zeitpunkt in einer Staatsfraktion und einer Badfraktion im Job aufhalten. [§15.1]
Last updated