16 - Sperrzonen

  1. Die Beamten der Judikative und Exekutive sind befugt, gesetzlich festgelegte Sperrzonen zur Sicherung und Ordnung auszurufen. Bei Gefahren ist der Gebrauch einer scharfen Waffe genehmigt, allerdings haben deeskalierende Maßnahmen immer Vorrang.

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