15 | Staatsfraktionen | Korruption
§15 | Staatsfraktionen | Korruption
§ 15.1 | Staatsfraktionen ist es nicht gestattet illegale Dinge zu tun (Überfälle, Routen, Waffenhandel etc)
§ 15.2 | Paycheck-farming ist im Staatsdienst verboten. Um zivile Jobs anzunehmen, muss man außer Dienst gehen!
§ 15.3 | Korruption muss im Support / über ein Support-Ticket beantragt werden. Die Entscheidung wird durch das High Team entschieden.
§ 15.4 | Staatliche Ausrüstungen wie Medizin, Fahrzeuge und Waffen dürfen nicht verkauft oder weitergegeben werden. Ausgenommen medizinische Alltagsgegenstände (Bandage, Pflaster, Schmerztablette).
§ 15.5 | Staatliche Mittel dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden.
§ 15.6 | Das Geld auf den Firmenkonten gehört dem Staat und wird als Mittel für diese Unternehmen bereitgestellt! Das Geld ist ausschließlich für die Ausrüstung und Pflege der entsprechenden Fraktion gedacht!
§ 15.7 | Die obersten 4 Posten der Staatsfraktionen sind ausschließlich einzeln zu besetzen! Blockiert eine inaktive Person die Stelle, muss die Personalabteilung handeln!
§ 15.8 | Der Chief der Staatsfraktionen kann nur vom Staat (Administrativ) festgelegt werden, sollte der Vorgänger aufhören.
§ 15.9 | Ein Chief einer Staatsfraktion, darf NICHT Korrupt sein!
Last updated