13 - Recht auf Entlassung

  1. Patienten haben die Möglichkeit, sich selbst aus dem Krankenhaus zu entlassen. Geschieht dies entgegen dem Rat des Arztes, muss der Patient eine Unterschrift leisten. Die geleistete Unterschrift soll den Mediziner bei Folgeschäden in derselben Sachlage vor einer Strafverfolgung schützen.

  2. Dieses Recht wird eingeschränkt, wenn der Mediziner nachweislich begründen kann, dass bei einer vorzeitigen Entlassung der Patient nicht überleben würde, oder eine akute Verschlechterung der allgemeinen Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann.

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