6 - Verantwortlichkeit der Instandhaltung
Auf die Instandhaltung der Fluggeräte sowie Wasserfahrzeuge ist stets zu achten. Bei Beschädigungen dürfen diese nicht in Betrieb genommen werden.
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Auf die Instandhaltung der Fluggeräte sowie Wasserfahrzeuge ist stets zu achten. Bei Beschädigungen dürfen diese nicht in Betrieb genommen werden.
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