13 - Ausweispflicht
Jede Person ist verpflichtet, sich gegenüber Mitarbeitern der Exekutivbehörden auf Verlangen auszuweisen.
Kann sich eine Person nicht ausweisen, sind die Mitarbeiter der Exekutivbehörden berechtigt, die Person vorübergehend und zur Identitätsfeststellung festzunehmen.
Beamte der Exekutivbehörden sind verpflichtet, sich durch Nennung der Dienstnummer auf Verlangen auszuweisen.
a. Es obliegt dem Beamten, ob dies während oder nach der Maßnahme geschieht.
b. Ausgenommen sind Spezialeinheiten wie das SWAT
Wer einen falschen Namen angibt, macht sich strafbar
Ergibt sich aus den Gründen zu 2. eine Flucht der sich auszuweisenden Person, wird zusätzlich der Verstoß gegen die Ausweißpflicht StGB §13 geahndet.
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