8 - Mildernde Umstände

  1. Bei glaubhafter Darstellung über die Unwissenheit des Tatverdächtigen kann das Strafmaß reduziert werden.

  2. Hilft der Beschuldigte bei Ermittlungen der Exekutive, z.B. durch Informationen, kann das Strafmaß reduziert werden.

  3. Zeigt der Tatverdächtige Reue, ist er einsichtig oder besteht die Chance auf Resozialisierung, kann das Strafmaß reduziert werden.

  4. Die Entscheidungsgewalt für den vollständigen Straferlass obliegt der höchsten Instanz der Exekutivbehörden.

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