18 - Gewaltdelikte

  1. Beleidigung a. Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person oder Personengruppe.

  2. Belästigung a. Jedes Verhalten, das nicht erwünscht ist und als respektlos, beleidigend und verletzend empfunden wird.

  3. Drohung a. Der Tatbestand einer Drohung ist dann gegeben, wenn der Adressat damit in Angst und Schrecken versetzt wurde. b. Unter Androhung von Gewalt jeglicher Form liegt eine schwere Drohung vor.

  4. Verleumdung a. Eine Verleumdung liegt dann vor, wenn eine unwahre oder nicht bewiesene Tatsache gegenüber Dritten behauptet und verbreitet wurde.

  5. Nötigung a. Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

  6. Körperverletzung a. Wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt.

  7. Gefährliche Körperverletzung a. Wenn die Körperverletzung mittels Waffe oder anderem Gegenstand erfolgt.

  8. Schwere Körperverletzung a. Eine Körperverletzung, die zur Bewusstlosigkeit führt. b. Körperverletzung bei Staatsbediensteten.

  9. Totschlag a. Wer einen Menschen tötet.

  10. Fahrlässige Tötung a. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht oder in Kauf nimmt.

  11. Mord a. Tötung mit Mordmerkmalen wie Habgier, Mordlust, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit etc.

Auch der Versuch ist strafbar.

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