3 - Strafverfolgung
Die Strafverfolgung obliegt den Exekutivbehörden und der Judikative.
Sollte die Klärung eines Falls nicht möglich sein, da kein Mitarbeiter der Judikative erreichbar ist, liegt die Entscheidungsmacht beim ranghöchsten Beamten der Exekutive.
Das Strafmaß wird in der ersten Instanz durch die Exekutive festgelegt.
Bei komplizierten Verfahren kann seitens der Verteidigung oder der Exekutiven Behörden die IAA hinzugezogen werden.
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