2 - Mindestflughöhe

  1. Für Luftfahrzeuge gilt eine Mindestflughöhe von 150 Meter innerhalb geschlossener Ortschaften und 100 Meter außerhalb geschlossener Ortschaften oberhalb des Meeresspiegels.

  2. Ausnahmen bestehen für die Einsatzkräfte der Behörden von Einsatzlagen

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