20 - Erregung öffentl. Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
Auch das öffentliche Urinieren fällt unter Erregung öffentlichen Ärgernisses.
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Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
Auch das öffentliche Urinieren fällt unter Erregung öffentlichen Ärgernisses.
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