14 | Bloodouts

§14 | Bloodouts

§14.1 | Ein Bloodout ist vollständig vollzogen, sobald die getötete Person ausgeblutet ist. Zudem muss der Person vorher mitgeteilt werden, dass sie sich in einem Bloodout befindet.

§14.2 | Sollte ein Bloodout im Gange sein, muss dies, und auch nur in diesem Fall, einem ggf. kommenden Mediziner umgehend mitgeteilt werden. Dem Mediziner ist es in diesem Fall verboten, die gebloodoutete Person wiederzubeleben.

§14.3 | Nach einem Bloodout vergisst die getötete Person alle Geschehnisse / Situationen, welche mit der Gruppierung, die ihn gebloodoutet hat, zu tun haben.

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