25 - Notwehr

  1. Wer sein eigenes Leben schützt, handelt aus Notwehr.

  2. Die Notwehr muss stets verhältnismäßig sein.

  3. Damit Notwehr als solche gewertet werden kann, muss vor oder unmittelbar nach der Tat Anzeige bei den Exekutivbehörden erstattet werden.

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