10 | Schusscalls
§ 10 | Schusscalls
§10.1 | Eine Schuss Ankündigung gilt 15 min, danach muss ein neuer Schuss Call ausgesprochen werden.
§ 10.2 | Es muss ein deutlicher Schusscall ausgesprochen werden (z.B.: ,,Hände hoch, oder ich schieße!”). Als Schusscall zählt auch das sichtbare Zielen auf eine Person. (Nicht zielen und DIREKT schießen!)
§10.3 | Nur z.B.: “Hände hoch”, ohne Zielen, wird nicht als Schuss Call gewertet.
§10.4 | Sobald eine Partei einer anderen einen Schuss Call ausspricht, gilt dieser für alle betroffenen Parteien.
§10.5 | Für jede Nahkampfwaffe wird kein Schuss Call benötigt, sondern nur ein ausreichender Grund (eine einzelne Beleidigung reicht nicht aus)
§10.6 | Die Polizei benötigt keinen Schuss Call, wenn das eigene Leben oder das Leben eines anderen durch eine aktive Bedrohungslage in Gefahr ist.
§10.7 | Während einer aktiven Verfolgungsjagd benötigt die Polizei, nach mehreren nicht erfolgreichen Versuchen das Fahrzeug zu stoppen, keinen Schuss-Call um auf die Reifen des flüchtenden Fahrzeuges zu schießen. Das RP sollte dennoch an erster Stelle stehen.
§ 10.8 | Das sinnlose Betreten von Anwesen, Hoods und Privatgeländen ist als Schuss Call, welcher lediglich für die Besitzer der Hood / das Anwesen oder das Privatgrundstück gilt. (Erklärung: Partei A betritt das Anwesen von Partei B. Partei B darf ohne Call schießen. Partei A dürfte aber nicht ohne Call/offensichtlichem Zielen auf Partei B schießen)
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