13 - Befugnisse

  1. Jeder Beamte ist dazu befugt, auch außerhalb des Dienstes bei Straftaten einzugreifen und Maßnahmen zu ergreifen. Es ist verpflichtend, dass die aktiven Beamten hinzugezogen werden. Der Beamte hat sich umgehend mit der Dienstnummer als Beamter zu identifizieren.

  2. Beamten ist es gestattet, ohne Nutzung der Sondersignale die Höchstgeschwindigkeit etwas zu überschreiten, sofern eine Straftat oder Gefahr im Verzug besteht.

  3. Beamte sind befugt, Mobiltelefone und mobile Computer, am Steuer eines Fahrzeugs zu nutzen.

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