10 - Sonderfahrzeuge

  1. Das Führen von genehmigungspflichtigen Sonderfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist ohne gültige Ausnahmegenehmigung verboten. Unter diesen genehmigungspflichtigen Sonderfahrzeugen fallen: a. Quadbikes, motorisierte Kleinstfahrzeuge b. Fahrzeuge, welche für den Rennsport gedacht sind, c. Fahrzeuge mit Überbreite

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