19 - Unterlassene Hilfeleistung

  1. Jeder Bürger und jede Bürgerin ist dazu verpflichtet, einer Person in Nöten zu helfen und ihre Hilfe anzubieten. Wird dies nicht gemacht, begeht die Person eine unterlassene Hilfeleistung.

  2. Wer einer anderen Person die Hilfeleistung untersagt oder diese daran hindert.

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