4 - Vermummung
Die Vermummung ist in öffentlichen Gebäuden untersagt. Vor Betreten des Gebäudes ist die Maske unaufgefordert abzunehmen. Dazu zählen auch Gesichtstücher.
a. Ausgenommen sind Spezialeinheiten der Exekutivbehörden.
Bei einer Verhaftung muss der Bürger Maskierung ablegen. Bei Verweigerung kann eine zusätzliche Strafe wegen Widerstand gegen Exekutivbeamte verhängt werden.
Es ist nicht gestattet, in der Öffentlichkeit mit einer Vollmaskierung aufzutreten.
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