20 - Freihalten von Rettungswegen
Rettungswege sind zu jedem Zeitpunkt freizuhalten. Für nicht mutwillige Sachschäden tragen Rettungskräfte keine Verantwortung.
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Rettungswege sind zu jedem Zeitpunkt freizuhalten. Für nicht mutwillige Sachschäden tragen Rettungskräfte keine Verantwortung.
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