7 - Verurteilung

  1. Die Verurteilung von Tatverdächtigen obliegt in erster Instanz den Exekutivbehörden.

  2. Ein Tatverdächtiger kann lediglich für Straftaten verurteilt werden, die im Gesetzbuch deklariert sind.

  3. Das Strafmaß ist stets gemäß Strafenkatalog zu bemessen.

  4. Bei Wiederholungstätern kann das Strafmaß um bis zu 50% angehoben werden. Die Entscheidungsgewalt liegt bei der höchsten Instanz der Exekutivbehörden.

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