5 - Betäubungsmittel und Alkoholeinfluss
Fluggeräte und Wasserfahrzeuge dürfen unter Betäubungsmittel und Alkoholeinfluss nicht betrieben werden. Die Grenze liegt bei 0,0 Promille.
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Fluggeräte und Wasserfahrzeuge dürfen unter Betäubungsmittel und Alkoholeinfluss nicht betrieben werden. Die Grenze liegt bei 0,0 Promille.
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