11 | Schusscalls
§ 11 | Schusscalls
§1.1 | Eine Schuss Ankündigung gilt 15 min, danach muss ein neuer Schuss Call ausgesprochen werden.
§11.2 | Es muss eine deutliche Schuss ankündigung ausgesprochen werden (z.B.: “Hände hoch, oder ich schieße!”) Als Schuss Call gilt auch das sichtbare Zielen auf eine Person.
§11.3 | Nur z.B.: “Hände hoch”, ohne Zielen, wird nicht als Schuss Call gewertet.
§11.4 | Sobald eine Partei einer anderen einen Schuss Call ausspricht, gilt dieser für alle betroffenen Parteien.
§11.5 | Für jede Nahkampfwaffe wird kein Schuss Call benötigt, sondern nur ein ausreichender Grund (eine einzelne Beleidigung reicht nicht aus)
§11.6 | Die Polizei benötigt keinen Schuss Call, wenn das eigene Leben oder das Leben eines anderen durch eine aktive Bedrohungslage in Gefahr ist.
§11.7 | Während einer aktiven Verfolgungsjagd benötigt die Polizei, nach mehreren nicht erfolgreichen Versuchen das Fahrzeug zu stoppen, keinen Schuss-Call um auf die Reifen des flüchtenden Fahrzeuges zu schießen. Das RP sollte dennoch an erster Stelle stehen.
§11.8 | Das sinnlose Betreten von Anwesen, Hoods und Privatgeländen ist als Schuss Call, welcher lediglich für die Besitzer der Hood / das Anwesen oder das Privatgrundstück gilt, zu werten. Das Verhandeln ist erwünscht und bietet neue RP Situationen.
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