3 - Bewegungsfreiheit

  1. Jeder Bürger des Bundesstaates hat die Möglichkeit, sich frei und ohne Sorge vor Konsequenzen zu bewegen. Einzige Ausnahmen sind Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Bundesgebäuden. Gebiete, die im Rahmen der allgemeinen Sicherheit vorübergehend gesperrt wurden, sind ebenfalls nur eingeschränkt bis gar nicht frei zugänglich

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