29 - Umgang mit Beamten
Wer vor einem Vollstreckungsbeamten die Flucht ergreift, macht sich strafbar.
Wer den Widerstand gegenüber einem Vollstreckungsbeamten ausübt, macht sich strafbar.
Wer einen Beamten in der Ausübung der durch die Behörde erteilten Aufgaben behindert, macht sich strafbar.
Wer Anweisungen von Beamten missachtet, macht sich strafbar
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