5 - Recht auf Verweigerung der Behandlung
Die Mediziner und das Rettungspersonal haben das Recht, die Behandlung von aggressiven oder gewalttätigen Patienten zu verweigern. Ebenfalls haben niedergelassene Ärzte das Recht, die Behandlung von zahlungsunfähigen Patienten abzulehnen, unter Berücksichtigung des §2 MzGv.
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