6 - Schweigepflicht
Jeder Mediziner und das Rettungspersonal sind an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Sie umfasst jede Information über den Patienten und jede verbal oder nonverbal ausgetauschte Information.
Die Schweigepflicht gilt auch noch nach dem Tod des Patienten fort.
Der Grundsatz besagt, dass eine Veröffentlichung der Patienteninformationen von Seiten des Patienten nicht erwünscht ist.
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