11 - Zweckentfremdung staatlicher Ausrüstung
Im Rahmen ihrer Anstellung werden den Beamten Ausrüstung, beispielsweise Dienstfahrzeuge, zur Verfügung gestellt. Wer diese Ausrüstung zweckentfremdet und nicht für den eigentlich vorgesehenen Zweck nutzt, wird mit Bußgeld bis hin zu Haft bestraft.
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