7 - Raub

  1. Strafbar macht sich derjenige, der durch Gewaltandrohung oder Durchführung von Gewalt bei Personen Gegenstände oder Geld entwendet.

  2. Wer ein Geschäft, einen ATM oder eine Bank, mit oder ohne Androhung von Gewalt, ausraubt, macht sich des wirtschaftlichen Raubes strafbar.

Auch der Versuch ist strafbar.

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